Der Mietzins wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Im Mietzins sind enthalten:
Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Versicherungssumme bei Sach-
Schäden, max. 6,25 Millionen Euro Versicherungssumme je geschädigte Person.
2. Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Mietzins ist in voller Höhe bei Vertragsabschluss fällig.
Verrechnungsgrundlage der Miete: die jeweils angefangenen 24 Stunden. Die Miete ist vor Fahrantritt , bzw. zum Zeitpunkt der Mietverlängerung fällig! Bei Mietverlängerung ohne vorherige Bezahlung wird der Tagesmietsatz in Rechnung gestellt! Kautionen gelten nicht als Bezahlung!
3. Abholung
Das Fahrzeug wird nach vorheriger Terminabsprache beim Vermieter zur
Abholung bereitgestellt.
4. Kaution
Bei Auslandsfahrten behalten wir uns vor, eine höhere Kaution einzubehalten. Bei pünktlicher und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges, wird die Kaution nach einer angemessenen Überprüfung des vermieteten Fahrzeuges zurückgegeben. Bei bestehenden Schadensersatzansprüchen des Vermieters erfolgt eine Verrechnung dieser Ansprüche mit der Kaution.
Bis auf weiteres verzichten wir auf eine Entrichtung einer Kaution, so lange die Anhänger in einem unbeschädigten und gut behandeltem Zustand zurückgegeben werden.
Dieses gilt nicht für Auslandsfahrten ins osteuropäische Ausland.
5. Rückgabe und Reinigung
Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Anderenfalls wird der Mietzins entsprechend weiterberechnet. Gleiches gilt für evtl. anfallende Ausfallkosten, die auf einer verspäteten Rückgabe beruhen. Das Fahrzeug ist im technisch einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Im Falle der Unterlassung einer abschließenden Reinigung werden pauschal folgende Kosten berechnet:
Außenreinigung: 20,00 €
Innenreinigung 10,00 €
Der Vermieter behält sich vor, einen tatsächlichen höheren Aufwand geltend zu machen.
6. Fahrer
Der Mieter ist nur berechtigt das Fahrzeug zu führen, wenn er im Besitz eines gültigen Führerscheines ist. Der Mieter hat das Handeln anderer Fahrer wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Vertrags-
Bedingungen gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet neben der schuldhaften Schadensverursachung in jedem Fall bei:
a) Fahren unter Einwirkung von Alkohol, Drogen und Übermüdung.
b) Unfallflucht.
c) Nichtbeachtung der Pass-, Zoll, Visa, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen.
d) Schäden durch Kriegsereignisse.
e) Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder aufgrund falscher Beladung.
f) Rückwärtsfahrten ohne Einweiser.
Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Ist aufgrund der Beschädigungen des Fahrzeuges eine Reparatur notwendig, so ist der Vermieter berechtigt, für die Reparaturdauer kalendertägig eine Schadenspauschale in Höhe von 5,00 € wegen entgangenen Gewinns gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Wegen des eingetretenen Wertverlustes hat der Mieter dem Vermieter einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der Reparaturkosten zu zahlen. Dem Mieter bleibt es jedoch vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Sollte eine Versicherung im Schadensfall wegen Vorliegens eines der vorbenannten Punkte unter 7. A - f nicht leisten, verpflichtet sich der Mieter den Schaden auszugleichen oder ein Darlehen in Schadenshöhe aufzunehmen. Die Darlehensumme wird zur Schadensdeckung verwendet.
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle maßgeblichen Vorschriften für die Benutzung sowie technische Regeln zu beachten.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu schließen und gegen Diebstahl zu sichern. Zu den
Wartungsarbeiten gehören insbesondere:
-regelmäßige Überprüfung des Reifendrucks,
-regelmäßiges Abschmieren der Auflaufeinrichtung bei Langzeitmiete.
Der Mieter darf das Fahrzeug zu keinem als dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch verwenden.
Der Verlust von Kfz-Papieren, Zubehör oder sonstiges Eigentum des Vermieters geht zu Lasten des Mieters und ist von diesem zu ersetzen. Entsteht während der Miertzeit ein Schaden am Fahrzeug, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen.
9. Verhalten bei Unfällen
Im Falle eines Unfalles darf ein Schuldanerkenntnis nicht abgegeben werden. Der Schadensfall ist dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen (außerhalb der Geschäftszeiten ist der Anrufbeantworter verfügbar). Eine schriftliche Meldung ist sofort nachzureichen. Die Schadensmeldung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erfolgt durch den Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter auch bei geringen Schäden einen schriftlichen Bericht mit Skizze zu fertigen. Ebenfalls sind dem Vermieter die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen, sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu melden. Es ist in jedem Fall für eine polizeiliche Unfallaufnahme zu sorgen. Brand- Wild- und Diebstahlschäden sind dem Vermieter und der jeweiligen Polizeibehörde umgehend anzuzeigen.
10. Kosten, Wartung, Reparatur
Kosten für Wartung, Reparaturen und Verschleißschäden trägt der Vermieter, soweit sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges beruhen. Reparaturen ab 10,-- € dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Kleinere notwendige Reparaturen werden gegen Vorlage der Zahlungsbelege vom Vermieter erstattet.
11. Verbotene Nutzungen
Die Vermietung oder der Verleih des Fahrzeuges an Dritte, sowie die Beteiligung an Motorsportveranstaltungen oder Fahrzeugtests sind untersagt.
12. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten in westeuropäische Staaten sind dem Mieter gestattet. Auslandsfahrten nach Polen, in die Tschechische Republik, in die Slovakei, nach Rumänien, Ungarn, Bulgarien in die Türkei, nach Marokko, in das ehemalige Jugoslawien und das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sind unerwünscht und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass für vorbenannte Fahrten möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht. Fahrten in andere als die vorbenannten Länder sind untersagt!
13. Vertragsstrafe
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung zu Ziffer 11 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € für jeden Einzelfall fällig. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen zu Ziffer 12 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 € für jeden Einzelfall fällig.
14. Ansprüche des Mieters
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß ³ 536a BGB ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war und der Vermieter die Entstehung des Mangels nicht zu vertreten hat. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters besteht jedoch, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist. Hat der Mieter bei Vertragsabschluss Kenntnis von einem Mangel, so stehen ihm bzgl. Dieses Mangels keine Schadensersatzansprüche oder ein Anspruch auf Mietminderung zu.
15. Kündigung
a) Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn lediglich ein Sachmangel des Fahrzeuges vorliegt. Dem Mieter steht anstelle des außerordentlichen Kündigungsrechts ein Anspruch auf Nachbesserung oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges lebt das Kündigungsrecht auf. Die Kosten für die Nachbesserung sind vom Vermieter zu tragen.
b) Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 11 oder 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
c) Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten bei einer Langzeitmiete ist der Vermieter dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die offenen Mieten gerichtlich einklagen zu lassen. Desweiteren kann der Vermieter den Anhänger wieder in seinen Besitz nehmen (den Anhänger vom Kunden zum Betriebsort zurückzuführen).
16. Befestigung der Ladung
Für die Befestigung der Ladung und das Anhängen an das Zugfahrzeug ist der Mieter selbst verantwortlich.. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit evtl. mitgegebener Spanngurte.
17. Sonstige Haftung des Vermieters
Jegliche sonstige Haftung des Vermieters wird im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter entstandenen Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche gegen den Vermieter ist ausgeschlossen.
18. Form
Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen, sowie des gesamten Vertrages zur Folge.